Statuten des Golf Club Klosterneuburg


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Vereinsstatuten des GCKlosterneuburg
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§1 Name und Sitz des Vereins

 

1. Der Verein führt den Namen „Golf Club Klosterneuburg“

2. Sitz des Vereins ist in Wien

3. Die der Ausübung des Golfsportes gewidmeten Anlagen, wie Golfplatz, Gebäude, Nebenanlagen und das Sekretariat des Vereins befinden sich in Wien und / oder in Klosterneuburg.

 

§ 2 Zweck des Vereins

 

1. Der Zweck des Vereins ist die Förderung und Pflege des Golfsportes in allen Formen; ferner die Organisation und Durchführung entsprechender golfsportlicher Veranstaltungen in jeder Art. Die Förderung des Spielernachwuchses soweit die Pflege der gesellschaftlichen Kontakte der Clubmitglieder sowie deren Gäste und damit auch die Förderung des Golftourismus und des regionalen Fremdenverkehrs.

2. Der Verein verfolgt gemeinnützige Zwecke und ist nicht auf Gewinn ausgerichtet, der Verein ist unpolitisch.

 

§ 3 Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes

 

1. Der Vereinszweck soll durch alle gesetzlich zulässigen ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.

2. Als ideelle Mittel dienen insbesondere die Anmietung und Zurverfügungstellung einer Golfsportanlage samt Clubräumlichkeiten und notwendiger Einrichtungen, die Veranstaltung von Vorträgen, Versammlungen und Diskussionen, die Sammlung von Literatur und Lichtbildmaterial soweit sonstige Unterlagen jeglicher Art, die der Information und Fortbildung auf dem Gebiet des Körpersports, insbesondere des Golfsports dienlich sind udgl.

3. Die erforderlichen materiellen Mittel werden durch Eintrittsgebühren, Jahresbeiträge, Spenden und sonstige Zuwendungen jeglicher Art aufgebracht.

 

 

§ 4 Mitglieder

 

1. Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche, außerordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder.

2. Ordentliche Mitglieder sind Mitglieder, die als ordentliches Mitglied aufgenommen worden sind.

3. Außerordentliche Mitglieder sind diejenigen Mitglieder, die als außerordentliche Mitglieder aufgenommen worden sind.

4. Ehrenmitglieder sind Personen, die hiezu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden.

5. Mitgliedschaften können befristet werden.

 

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

 

1. Mitglieder des Vereins können alle physischen Personen, soweit juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften werden.

2. Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand.

3. Die Aufnahme kann ohne Angaben von Gründen verweigert werden.

4. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung.

5. Bis zur Entstehung des Vereins erfolgt die vorläufige Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern durch die Vereinsgründer, im Falle eines bereits bestellten Vorstandes durch diesen. Die Mitgliedschaft wird erst mit Entstehung des Vereins wirksam.

6. Die Aufnahme als außerordentliches Mitglied erfolgt vorläufig ohne Anspruch auf eine ordentliche Mitgliedschaft, wobei der Vorstand innerhalb einer Frist von 3 Jahren ab Beginn der außerordentlichen Mitgliedschaft über die definitive Aufnahme als ordentliches Mitglied oder die Ablehnung der Aufnahme zu entscheiden hat. Im Falle der Ablehnung durch den Vorstand endet die außerordentliche Mitgliedschaft durch schriftliche Bekanntgabe der Entscheidung des Vorstandes an das außerordentliche Mitglied. Gleistete Mitgliedsbeiträge werden nicht refundiert, da diese durch das außerordentliche Mitglied konsumiert wurden.

 

 

 

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

 

1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod - bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit-, durch freiwilligen Austritt, durch Streichung und durch Ausschluss.

2. Der Austritt kann nur mit schriftlicher Mitteilung an den Vorstand bis spätestens 30. September mit Wirkung zum 31.12. eines Jahres erfolgen, widrigenfalls der Jahressbeitrag für das nächste Jahr noch zu entrichten ist. Anspruch auf Rückerstattung geleisteter Zahlungen besteht nicht.

3. Die Streichung eines Mitgliedes kann der Vorstand beschließen, wenn dieses Mitglied trotz zweimaliger Mahnung mehr als 2 Monate mit der Zahlung der Gebühren und Beiträgen im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Bezahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hiervon unberührt.

4. Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann dem Vorstand unter anderem wegen grober Verletzung der Mitgliederpflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens mit 2/3-tel Mehrheit beschlossen werden.

5. Gegen den Ausschluss ist die Berufung an das Schiedsgericht zulässig. Bis zur Entscheidung des Schiedsrichters ruhen sämtliche Mitgliedsrechte.

6. Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den in Abs. 4 genannten Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Vorstandes beschlossen werden.

 

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

1. Alle Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtung des Vereins innerhalb der festgesetzten Nutzungszeiten und nach Maßgabe der entsprechenden Nutzungsgebühren und Vereinbarungen zu beanspruchen.

2. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht nur den ordentlichen und den Ehrenmitgliedern zu.

3. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. Die Mitglieder haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zur Zahlung der Jahresgebühr binnen 4 Wochen nach Beginn des jeweiligen Spieljahres verpflichtet. Erst nach vollständiger Bezahlung wird das Spielrecht auf der Anlage wirksam.

 

 

§ 8 Vereinsorgane

 

Die Organe des Vereins sind die Generalversammlung, der Vorstand und die Rechnungsprüfer.

 

§ 9 Die Generalversammlung

 

1. Die Generalversammlung is die „Mitgliederversammlung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Eine ordentliche Generalversammlung findet alle 2 Jahre statt.

2. Eine außerordentliche Generalversammlung hat auf Beschluss des Vorstandes, auf schriftlich begründeten Antrag von mindestens 1/10-tel der ordentlichen Mitglieder, oder auf Verlangen bzw. Beschluss der Rechnungsprüfer innerhalb von vier Wochen stattzufinden.

3. Sowohl zu den ordentlichen, als auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind die Mitglieder mindestens 14 Tage vor dem Termin schriftlich an der im Verein zuletzt schriftlich bekannt gegebenen Adresse einzuladen, wobei auch die Zustellung per E-Mail oder Telefax gültig ist. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand.

4. Anträge zur Generalversammlung sind spätestens sieben Tage vor der Generalversammlung beim Vorstand, p.a. des Vereins schriftlich einzureichen.

5. Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden.

6. Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen Mitglieder und die Ehrenmitglieder, sofern sie das 16. Lebensjahr vollendet haben und ihnen nicht wegen Vernachlässigung der Vereinspflichten das Stimmrecht vom Vorstand entzogen wurde. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Juristische Personen werden durch einen Bevollmächtigten vertreten. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.

7. Die Generalversammlung ist bei Anwesenheit der Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder bzw. ihren Vertretern beschlussfähig. Ist die Generalversammlung zur festgesetzten Stunde nicht beschlussfähig, so findet die Generalversammlung 30 Minuten später mit derselben Tagesordnung statt, die ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig ist.

8. Die Beschlussfassungen der Generalversammlung erfolgen, sofern die in den Statuten des Vereins nichts Anderes geregelt ist. Mit einer Stimmmehrheit. Beschlüsse, mit denen der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von 3/4-tel der abgegeben gültigen Stimmen.

9. Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Präsident, in dessen Verhinderung der Vizepräsident als sein Stellvertreter, wenn auch dieser verhindert is, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandmitglied den Vorsitz.

10. Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

• Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses;

• Bestellung der Mitglieder des Vorstandes, sofern diese nicht entsendet sind;

• Enthebung der Mitglieder des Vorstandes;

• Die Bestellung und Enthebung der Rechnungsprüfer;

• Verleihung der Ehrenmitgliedschaft;

• Beschlussfassung über die freiwillige Auflösung des Vereins;

• Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen;

 

§ 10 Der Vorstand

 

1. Der Vorstand besteht zumindest aus 5 Mitgliedern, und zwar dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten, dem Schriftführer, dem Kassier und einer weiteren Person.

2. Sofern kein Entsendungsrecht gemäß Abs. 3. besteht, werden die Mitglieder des Vorstandes von der Generalversammlung mit einer Mehrheit gewählt.

3. Die Bauberechtigte und Errichterin der Golfanlage, die Golfclub Klosterneuburg Betriebs GmbH, 1170, Rosensteingasse 8, FN 280482z des HG Wien, ist zur dauerhaften Sicherung des Vereinszweckes berechtigt, aus dem Kreis der Mitglieder, den Präsidenten und Vizepräsidenten in den Vorstand zu entsenden und zwei weitere Personen für den Vorstand vorzuschlagen. Die vorgeschlagenen Personen sind von der Generalversammlung zu bestätige. Im Falle einer Ablehnung kommt das Vorschlagsrecht erneut zum Tragen.

4. Die Funktionsperiode der Mitglieder des Vorstandes beträgt 3 Jahre.

5. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes das Recht, an dessen Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Wird diese Genehmigung nicht erteilt, so hat dieselbe Generalversammlung eine Wahl zur Nachbesetzung der offenen Vorstandsstelle durchzuführen. Bei Ausscheiden eines entsandten oder vorgeschlagenen Mitglieds ist unverzüglich ein neues, wählbares Mitglied zu entsenden bzw. zu benennen, wobei für das genannte Mitglied eine nachträgliche Genehmigung durch die nächstfolgende Generalversammlung zu erfolgen hat. Wird diese Genehmigung nicht erteilt, kommt das Vorschlagsrecht erneut zum Tragen.

6. Vorstandsmitglieder sind wieder wählbar, auch ausgeschiedene Vorstandsmitglieder sind wieder wählbar.

7. Der Vorstand wird vom Präsidenten, in dessen Verhinderung vom Vizepräsidenten, schriftlich oder mündlich einberufen.

8. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse des Vorstandes können aber auch durch schriftliche, fernschriftliche, telekopiemäßige, e-mailmäßige oder mündliche – auch fernmündliche - oder sonstige Abstimmung gefasst werden. Wenn sich mindestens die Hälfte des Vorstandes an der Beschlussfassung beteiligt und keiner der Beteiligten der Art der Beschlussfassung widerspricht und zwingendes Recht nicht entgegensteht.

9. Der Vorstand fasst, sofern in den Statuten nichts Anderes vorgesehen ist, seine Beschlüsse mit einfacher Stimmmehrheit; bei Stimmgleichheit gibt die Stimme des Präsidenten den Ausschlag.

10. Den Vorsitz führt der Präsident, bei Verhinderung der Vizepräsident als sein Stellvertreter. Ist auch dieser verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten, anwesenden Vorstandsmitglied. Besteht der Vorstand aus weniger als 5 Personen, besitzt der Präsident eine zusätzliche Stimme.

11. Außer durch Tod oder Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes auch durch Rücktritt und Enthebung.

12. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktrittes des gesamten Vorstandes, an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung, Entsendung oder Benennung eines Nachfolgers wirksam.

13. Die Enthebung des gesamten Vereinsvorstandes oder einzelner Vorstandsmitglieder kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Generalversammlung und mit 3/4-tel Mehrheit der abgegebenen Stimmen aus wichtigem Grund beschlossen werden. Ein solcher wichtiger Grund liegt bei grober Pflichtverletzung oder bei Unfähigkeit zur ordnungsmäßigen Vereinsführung vor.

 

§ 11 Aufgabenkreis des Vorstandes

 

 

1. Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

 

• Erstellung des Jahresvorschlages soweit Abfassung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses;

• Vorbereitung und Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Generalversammlung;

• Verwaltung des Vereinsvermögens;

• Aufnahme, Ausschluss und Streichung von Vereinsmitgliedern;

• Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins;

• Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und außerordentliche Mitglieder sowie Festsetzung aller andern etwaigen Gebühren und Mitgliedsbeiträge;

• Änderung der Statuten, welche einer 2/3-tel Mehrheit des Vorstandes bedarf.

 

2. Den Vorstand trifft gegenüber den Clubmitgliedern keinerlei Haftung für die Bespielbarkeit der Golfanlage.

3. Der Präsident ist der höchste Vereinsfunktionär. Ihm obliegt die Vertretung des Vereins, insbesondere nach Außen, gegenüber Behörden und sonstigen Dritten und Vertragspartner. Er führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand. Bei Gefahr im Verzug ist er berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstandes fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen. Diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.

4. Der Schriftführer hat den Präsidenten bei der Führung der Vereinsgeschäfte zu unterstützen. Ihm obliegt die Führung der Protokolle der Generalversammlung und des Vorstandes.

5. Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebahrung des Vereins verantwortlich.

6. Schriftliche Ausfertigungen und Bekanntmachungen des Vereins, insbesondere den Verein verpflichteten Urkunden, sind vom Präsidenten und vom Schriftführer bzw. einem zweiten Vorstandsmitglied, sofern sie jedoch Geldangelegenheiten betreffen, vom Präsidenten und vom Kassier zu unterzeichnen.

 

§ 12 Rechnungsprüfer

 

1. Die zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von 3 Jahren über Vorschlag des Golfclub Klosterneuburg Betriebs GmbH aus dem Kreis der Mitglieder gewählt. Im Falle einer Ablehnung der vorgeschlagenen Personen kommt das Vorschlagsrecht erneut zum Tragen. Die Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem anderen Organ mit Ausnahme der Generalversammlung angehören.

2. Die Rechnungsprüfer haben dem Vorstand und der Generalversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten.

3. Die Enthebung der Rechnungsprüfer kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Generalversammlung und mit 3/4-tel Mehrheit der abgegebenen Stimmen aus wichtigem Grund beschlossen werden. Ein solcher wichtiger Grund liegt bei grober Pflichtverletzung oder bei Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Rechnungsprüfung vor.

 

§ 13 Schiedsgericht

 

1. Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine Schlichtungseinrichtung im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO.

2. Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein ordentliches Vereinsmitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht, über Aufforderung durch den Vorstand binnen 7 Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein ordentliches Vereinsmitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von 7 Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiteren 14 Tagen ein drittes ordentliches Mitglied, das eine juristische Ausbildung haben soll, zum / zur Vorsitzenden des Schiedsgerichtes. Sollten sich die namhaft gemachten Schiedsrichter nicht auf einen Vorsitzenden binnen 14 Tagen einigen, so wählt der Präsident den Vorsitzenden des Schiedsgerichtes. Die Mitglieder des Schiedsgerichtes dürfen keinem Organ mit Ausnahme der Generalversammlung angehören.

3. Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigem Gehör bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einer Stimmmehrheit. Das Schiedsgericht entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen müssen nicht begründet werden und sind vereinsintern endgültig.

 

§ 14 Auflösung des Vereins

 

1. Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Generalversammlung mit einer 3/4-tel Mehrheit der abgegeben Stimmen beschlossen werden. Weiters kann die Auflösung des Vereins durch behördliche Maßnahmen erfolgen.

2. Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der bisherigen begünstigten Vereinszwecke, ohne das an seiner Stelle ein gleichwertiger begünstigter Zweck trete, muss das Vereinsvermögen entweder an einen Verein mit gleichen Statutenzweck übertragen werden, oder es ist für eine gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Sinne der §§ 34 ff BAO zu verwenden.

3. Der Vorstand hat die Auflösung des Vereins zu exekutieren bzw. eine hierfür geeignete Person als Liquidator damit zu beauftragen.